Privat - Grundbesitzer - Haftpflichtversicherung.

Die Privathaftpflichtversicherung schließt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Einfamilienhauses mit in den Versicherungsschutz ein, soweit er und seine Familie selbst darin wohnen.

Wer dagegen ein Mehrfamilienhaus - vom Zweifamilienhaus bis zum Wohnblock - oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder wer Vermieter eines Einfamilienhauses ist, für den wird der Abschluß einer speziellen Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer erforderlich. Alle Besitzer von Grund und Boden - sei es mit oder ohne Bebauung; sei es in der Stadt oder auf dem Lande - sind einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt. Der Grundstückseigentümer hat bestimmte Vorkehrungen zu treffen, die Passanten sowie Benutzer seines Grundstücks (z. B. Besucher, Lieferanten u.a.) vor Schaden bewahren sollen.

Dazu gehört insbesondere das Streuen und Reinigen der Gehwege sowie das Schneeräumen. Wie weit diese Pflichten gehen, ist durch die Ortssatzungen der Kommunen geregelt. Selbst wenn der Mietvertrag bestimmt, dass die Mieter anstelle des Hauseigentümers die Streu- und Reinigungspflicht zu erfüllen, haben wird er von seiner Haftung nicht frei.

Der Grundstückseigentümer ist ferner dafür verantwortlich, dass die Wege auf dem Grundstück keine Unebenheiten aufweisen, zum Beispiel hochstehende Platten, die sich schon häufig als wahre Fußfallen entpuppt haben und zur Ursache schwerer Verletzungen geworden sind. Weitere Beispiele: das schadhafte Treppengeländer oder der ungenügend beleuchtete Hauseingang.

Zudem begründet eine besondere Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 836) eine erhebliche Verschärfung der Haftung für den Hausbesitzer. Kommt es nämlich durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes zu Personen- oder Sachschäden, so haftet der Hausbesitzer - es sei denn, daß er zur Schadensvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Beschädigt beispielsweise eine herabstürzende Dachpfanne oder die sich lösende Markise ein parkendes Auto, muss der Hausbesitzer nachweisen, dass er das Gebäude durch Fachleute hat errichten und regelmäßig überprüfen lassen; das gilt auch für schadenverursachende Teile. Kann der Hausbesitzer das nicht, steht sein Verschulden fest.

Der Abschluß einer Haushaftpflichtversicherung ist im Grundsatz auch für die Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung erforderlich, die rechtlich als Zweifamilienhäuser gelten.

Werden aber beide Wohnungen vom Versicherungsnehmer bewohnt und sind sie weder räumlich voneinander getrennt noch separat abgeschlossen, besteht für solche "Einfamilienhäuser" bereits Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung.

Bei Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet worden sind, gilt: Die Gefahren, die vom Sondereigentum ist die Wohnung, der dem Versicherungsnehmer gehörende Kellerraum sowie unter Umständen ein abgegrenzter Kfz-Stellplatz.

Alle anderen Teile des Gebäudes (Außenwände, Treppen, Dächer, Gemeinschaftskeller) sowie das Grundstück (Gehsteige, Grünanlagen usw.) gehören zum Gemeinschaftseigentum. Für Haftpflichtgefahren, die hiervon ausgehen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich.

Dieses Haftungsrisiko deckt die von der Gemeinschaft abzuschließende Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Mitversichert ist dabei auch der nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bestellende Verwalter.


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