Privat - Jagd - Haftpflichtversicherung.

Keine Seltenheit sind Zeitungsmeldungen über Jagdunfälle. Besonders tragisch sind solche, bei denen durch Schussverletzungen an der Jagd Beteiligte, aber auch Unbeteiligte zu Schaden kommen.

So können Treiber und Spaziergänger durch abirrende Kugeln verletzt werden. Es kann aber auch ganz anders passieren. Der Jagdgast fällt vom Hochsitz, weil die Leitersprosse durchbricht oder das Geländer nachgibt. Der fremde Hund wird mit Wild verwechselt, oder der eigene Jagdhund beisst einen Pilzsammler. All das ist schon vorgekommen.

Ereignet sich ein solcher Haftpflichtschaden, können der Jäger, aber auch der Jagdpächter oder Jagdveranstalter verantwortlich sein. Ihre Haftung bestimmt sich in aller Regel nach § 823 BGB. Voraussetzung hierfür ist ein Verschulden. Wird der Schaden durch Jagdhunde verursacht, richtet sich die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB.

Die Privathaftpflichtversicherung umfasst das Jagdhaftpflichtrisiko nicht. Der Jäger muss eine spezielle Jagdhaftpflichtversicherung abschließen (Pflichtversicherung nach dem Bundesjagdgesetz). Das Gesetz regelt auch, wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Das ist der Inhaber eines gültigen Jagdscheines.

Üblich sind Jahresjagdscheine. Vermehrt gehen die Bundesländer aus Kostengründen dazu über, auch Jagdscheine mit dreijähriger Geltung auszugeben. Wer nur gelegentlich jagt, löst einen sogenannten Tagesjagdschein. Erteilt wird der Jagdschein nur, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat und die Bestätigung über eine Jagdhaftpflichtversicherung beibringt; und zwar entweder von einer in Deutschland zugelassenen Gesellschaft oder einem Versicherer mit Sitz in der EU.

Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus jeglicher jagdlichen Betätigung, insbesondere aus dem Gebrauch von Schusswaffen. Mitversichert ist ferner das Haftpflichtrisiko aus dem Halten und Führen von zwei Jagdhunden, auch außerhalb der Jagd (für diese braucht daher nicht die besprochene Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu werden).

Die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen dieser Pflichtversicherung betragen eine halbe Million EUR für Personen- und 50.000 EUR für Sachschäden. Üblicherweise werden hier höhere Versicherungssummen vereinbart.


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